Vermittlungsbedingungen

VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN DER OLDENBURG TOURISMUS UND MARKETING GMBH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen („Vermittlungsbedingungen“) gelten für die Vermittlung von Unterkünften und die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch die Oldenburg Tourismus und Marketing GmbH.

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in die Abschnitte A und B

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde genannt) und Oldenburg Tourismus und Marketing GmbH, nachstehend „OTM“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 2 Abschnitte.

Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung

A) von Gastaufnahmen finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingungen

B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen.

Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung von Gastaufnahmen

Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung von Gastaufnahmen im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Gastaufnahme nicht Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften, Hinweis zum Widerrufrecht

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch die OTM kommt zwischen dem Kunden und der OTM der Vertrag über die Vermittlung einer Gastaufnahme zu­stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt die OTM den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von der OTM ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Gastaufnahme gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

1.5. Die OTM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

2. Allgemeine Vertragspflichten von OTM, Auskünfte, Hinweise

2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer (Gastgeber) durch die OTM vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Gastgeber die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte Gastaufnahme. Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Gastgeber die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet die OTM im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet die OTM gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die OTM nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Gastaufnahme zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von der OTM im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt die OTM bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Gastaufnahme keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Gastaufnahme keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

2.5. Sonderwünsche nimmt die OTM nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Gastgeber entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat die OTM für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Gastgeber zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Gastgebers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Gastgebers werden.

3. Unterlagen über die vermittelte Gastaufnahme

3.1. Sowohl den Kunden, wie auch die OTM trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Gastgebers über die Gastaufnahme, die dem Kunden durch die OTM ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Gastaufnahme auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Gastaufnahme dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Gastgeber übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch die OTM durch Übergabe im Geschäftslokal von der OTM oder nach Wahl von der OTM durch postalischen oder elektronischen Versand.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber OTM

4.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von der OTM nach deren Feststellung unverzüglich an die OTM mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Gastaufnahme, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

4.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an die OTM entfallen insoweit, als die OTM nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit die OTM nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden die OTM die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Gastgeber ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1  entfallen nicht

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der OTM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der OTM resultieren
  • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der OTM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der OTM beruhen
  • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

4.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.

4.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, der OTM auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Gastaufnahme hinzuweisen.

5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

5.1. Die OTM ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Gastgeber zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Gastgeber und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.

5.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann die OTM, soweit dies den Vereinbarungen zwischen der OTM und dem Gastgeber entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Gastgebers.

5.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von der OTM nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Gastgeber, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von der OTM ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder die OTM aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6. Pflichten von OTM bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Gastgebern

6.1. Ansprüche müssen gegenüber dem vermittelten Gastgeber innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber der OTM gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Gastaufnahme Ansprüche sowohl gegenüber der OTM als auch gegenüber dem Gastgeber geltend machen will.

6.2. Übernimmt die OTM - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet die OTM für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

6.3. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber dem vermittelten Gastgeber besteht keine Pflicht von der OTM zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

7. Haftung der OTM

7.1. Soweit die OTM eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet die OTM nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit dem zu vermittelnden Gastgeber sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch den zu vermittelnden Gastgeber die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Gastgebers, ein.

7.2. Die OTM haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Gastaufnahme entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von der OTM, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Gastgebers erheblich abweicht.

7.3. Eine etwaige eigene Haftung von der OTM aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

8. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona – Virus)

8.1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die OTM nicht verpflichtet, den Kunden über etwaige allgemeingültige Regelungen am Bestimmungsort der Reiseleistungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) zu informieren.

8.2. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die Gastgeber stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

8.3. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Gastgeber bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Gastgeber unverzüglich zu verständigen.

8.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gastes unberührt.

Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn die OTM das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistungsart (z.B. einer Erlebnisleistung) zusätzlich zur vermittelten Gastaufnahmeleistung bei der OTM als Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen könnten.

1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen

1.1. Die OTM darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn die OTM sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von der OTM selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von der OTM
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

Diese Sicherstellung leistet die OTM bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an die OTM verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

2. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10;

2.2. Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass die OTM seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.

© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2023

Vermittler ist:

Oldenburg Tourismus und Marketing GmbH
Sitz: Lange Straße 3, 26122 Oldenburg
Geschäftsführerin: Silke Fennemann
Amtsgericht Oldenburg HRB 4787
USt-IdNr.: DE 213875810
www.oldenburg-tourismus.de
Telefon: +49 441 36161366
Telefax: +49 441 36161355
E-Mail: info@oldenburg-tourist.de

Stand dieser Fassung: Juli 2023

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